Vorzugsmietzins für Verwandte

Auch wenn diese Thematik nicht mehr lange aktuell ist, hier doch noch ein interessanter Entscheid:

Ein Luzerner Paar vermietete seinen Kindern ein Eigenheim für 6600 Franken im Jahr. Es deklarierte diesen Betrag in der Steuererklärung als Einkommen.Die Steuerbehörden rechneten jedoch mit dem Eigenmietwert von 20 900 Franken.

Das Kantonsgericht bestätigt dies: Es sei zwar zulässig, einen im Vergleich zum Eigenmietwert tieferen Mietzins zu verlangen. Liege dieser wie hier unter der Hälfte des Eigenmietwerts, gelte jedoch Letzterer.

Kantonsgericht Luzern, Urteil 7W 23 49 vom 2.4.2025

René Schellenberg

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Ständerat gegen Rückzahlung an die AHV

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