Grundstückgewinnsteuer
Beim Verkauf einer Immobilie in der Schweiz fällt beim Verkäufer eine sogenannte Grundstückgewinnsteuer an. Diese besteuert die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem ursprünglichen Erwerbspreis (abzüglich aller wertvermehrender Investitionen).
Belege von wertvermehrenden Investitionen sollten deshalb sehr gut aufbewahrt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass wertvermehrende Kosten vollständig bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden können. Auch Einschätzungsentscheide sollten ebenfalls aufbewahrt werden, damit auch Jahre später eruiert werden kann, ob geltend gemachte werterhaltende Kosten nicht akzeptiert worden sind.
Schenkung oder Erbgang – wird dann auch besteuert?
Nein, bei einer Schenkung oder einer Erbschaft wird kein Grundstückgewinn realisiert. Das heisst: Es findet kein Verkauf statt, sondern ein unentgeltlicher Eigentumsübergang. Deshalb fällt auch keine Grundstückgewinnsteuer an. Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Fiskus dauerhaft leer ausgeht, denn - aufgeschoben ist nicht aufgehoben!
Steueraufschub – was bedeutet das?
Die Steuer wird in diesen Fällen nicht erlassen, sondern aufgeschoben. Der Empfänger (Erbe oder Beschenkter) übernimmt den sogenannten steuerlichen Buchwert des früheren Eigentümers. Wird die Immobilie später verkauft, wird der Gewinn ab dem ursprünglichen Erwerb des Erblassers/Schenkers berechnet – nicht ab dem Zeitpunkt der Erbschaft oder der Schenkung.
Ersatzwertregelung
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, für die Berechnung des Grundstückgewinns die Ersatzwertregelung anzuwenden. Sie kann z.B. im Kanton Zürich angewendet werden, wenn die Liegenschaft mehr als 20 Jahre im Eigentum war.
Statt des ursprünglichen Kaufpreises kann auf Antrag ein Ersatzwert angesetzt werden, nämlich der Verkehrswert der Liegenschaft vor 20 Jahren. Das ist steuerlich vorteilhaft, wenn:
der ursprüngliche Kaufpreis sehr tief war
die Wertsteigerung seither sehr hoch ist
Die Ersatzwertregelung führt zu höheren Anlagekosten, wodurch sich der steuerbare Grundstückgewinn und damit auch die Steuerbelastung reduziert.