Abschaffung des Eigenmietwertes
Am 28. September 2025 wird indirekt über die Abschaffung des Eigenmietwerts abgestimmt. In der Abstimmungsvorlage geht es zwar um die Einführung einer kantonalen Liegenschaftssteuer für Zweitwohnungen, doch ist die Vorlage an das Bundesgesetz über den Systemwechsel der Wohneigentumsbesteuerung gekoppelt. Die Annahme der Vorlage zur Liegenschaftssteuer bedeutet somit gleichzeitig die Abschaffung des Eigenmietwerts.
Die Besteuerung selbstgenutzter Liegenschaften, also von Erst- und Zweitliegenschaft, stellt sich aktuell so dar:
Wer seine Liegenschaft(en) selbst bewohnt, muss den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Der Eigenmietwert orientiert sich am Betrag, den der Eigentümer bei einer Vermietung erzielen könnte. In der Praxis liegt dieser Wert jedoch etwas tiefer. Im Gegenzug sind die Schuldzinsen und die werterhaltenden Liegenschaftsunterhaltskosten (inkl. Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen) vom Einkommen abzugsfähig.
Was würde sich nach Annahme der Abstimmung ändern?